Fr., 13.12.19
Winterball der SV
Einlass 18.30 Uhr
Do., 19.12.19
Weihnachtsfeier Erprobungsstufe
6. Stunde
21.12.19-06.01.20
Weihnachtsferien
Hier finden Sie den aktuellen Elternbrief
Übersicht zum neuen Profilmodell ab dem Schuljahr 2017/2018
Wir denken, dass die Mitglieder unserer Schulgemeinde
MITEINANDER sprechen und nicht alleine auf technische Geräte gucken sollten;
nicht ungefragt gefilmt oder anderweitig medial belästigt werden dürfen.
Wir sind außerdem der Meinung, dass
ein Vormittag auch ohne Nutzung von Handys ruhiger und vor allem kommunikativer ablaufen kann;
es eine durchaus hilfreiche Erfahrung sein kann, wenn man NICHT rund um die Uhr erreichbar ist!
Die Schulkonferenz des Stadtgymnasiums hat deshalb nach einvernehmlicher Beratung zwischen Eltern, SchülerInnen, LehrerInnen und der Schulleitung am 17.10.2013 folgende Regelung als Bestandteil der internen Schulordnung beschlossen:
1. Für SchülerInnen der Sekundarstufe I (Klassen 5 bis 9) gilt:
Auf dem gesamten Schulgelände ist die Benutzung elektronischer Geräte und Medien jeglicher Art (z.B. MP3-Player, Smart-Phone, Handy, etc.) in der Unterrichtszeit (also von 7:40 bis 13:00 Uhr und von 14:00 bis 15:30 Uhr) grundsätzlich untersagt. Das Handy und andere elektronische Geräte bleiben daher in den o. g. Zeiten ausgeschaltet und in der Schultasche.
2. Für SchülerInnen der Sekundarstufe II (EF, Q1 und Q2) gilt: Auf dem gesamten Schulgelände ist das Benutzen von elektronischen Geräten und Medien jeglicher Art nur unter Beachtung der nachfolgenden Regeln erlaubt:
In den großen Pausen und Freistunden dürfen OberstufenschülerInnen elektronische Geräte und Medien ausschließlich auf der Galerie nutzen.
In allen anderen Bereichen der Schule bleibt die Nutzung von elektronischen Geräten und Medien jeglicher Art auch für die SchülerInnen der Sekundarstufe II in der Unterrichtszeit (also von 7:40 bis 13:00 Uhr und von 14:00 bis 15:30 Uhr) untersagt. Dies gilt insbesondere für die Nutzung in den Umkleideräumen und den Toiletten!
Die Nutzung von MP3-Player oder ähnlichen Geräten in Pausen oder Freistunden auf der Galerie ist nur mit Kopfhörern zur Vermeidung von Lärm- und Geräuschbelästigung erlaubt.
3. Eine Nutzung von Aufzeichnungsfunktionen zu Ton- oder Bildaufnahmen ist generell untersagt. Foto-, Video- und Audio- Aufnahmen von anderen Personen sind ohne deren ausdrückliche Zustimmung verboten (Persönlichkeitsverletzung).
4. Illegale digitale Inhalte (wie z.B. unrechtmäßig gemachte Fotos oder sonstige Aufzeichnungen, Gewaltdarstellungen oder pornografische Inhalte) dürfen weder in der Schule mitgeführt noch weitergegeben werden.
5. Um dem Verdacht eines Betrugsversuchs bei Klassenarbeiten oder Klausuren vorzubeugen, sind elektronische Geräte und Medien jeglicher Art auch bei Klausuren und Klassenarbeiten ohne Ausnahme ausgeschaltet in der Schultasche aufzubewahren. Auf ausdrückliche Aufforderung einer Lehrerin oder eines Lehrers können diese auch vor der jeweiligen Klausur bzw. Klassenarbeit ausgeschaltet und sichtbar z.B. auf dem Lehrerpult oder der Fensterbank abgelegt werden. Es wird ausdrücklich empfohlen, an Tagen mit Klassenarbeiten oder Klausuren Mobiltelefone zuhause zu lassen. Ein Haftungsanspruch durch das Abhandenkommen von elektronischen Geräten und Medien jeglicher Art bei Klassenarbeiten und Klausuren ist durch die vorherige Belehrung ausgeschlossen.
Wird bei einem Schüler, einer Schülerin im Rahmen einer Prüfung ein elektronisches Gerät oder Medium jeglicher Art (z.B. Smart-Phone oder Handy) entdeckt, so gilt dies als Täuschungsversuch und die Prüfung wird gemäß § 6 (7) APO-SI oder §§ 13 (6), 24 APO-GOSt B mit ungenügend bewertet.
6. Bei Verstößen gegen diese Regelung wird ein Gerät als erzieherische Maßnahme (gemäß §53 [2] SchulG) bis zum Unterrichtsschluss des jeweiligen Tages (längstens bis Unterrichtsbeginn des Folgetages) eingezogen.
Im Wiederholungsfall muss das Gerät von den Erziehungsberechtigten bei der Schulleitung abgeholt werden
Beim wiederholten Verstoß gegen o.g. Regeln übernimmt der/die betroffene SchülerIn zusätzlich noch einen Dienst, der für die Allgemeinheit der Schule von Nutzen ist (z.B.: 2-wöchige Übernahme eines Mülldienstes).
Sollten diese Maßnahmen zu keinem Lerneffekt bei dem/der betroffenen SchülerIn führen, behält sich die Schulleitung vor, weitere Schritte im Rahmen von § 53 SchulG einzuleiten.
7. Sofern der begründete Verdacht besteht, dass mit dem Smart-Phone o. Handy im Rahmen des Unterrichts oder auf dem Schulgelände strafbare Handlungen vollzogen werden, z. B.:
Mobbing durch Bild- oder Tonaufnahmen gegen Schülerinnen und Schüler und
Lehrerinnen und Lehrer
Tauschen von illegal heruntergeladenen Dateien (Musik, Bilder, Videos etc.)
8. Lehrerinnen und Lehrer
verpflichten sich, die o.g. Regelungen nach Kräften zu unterstützen und
durchzusetzen,
nutzen ihre Handys privat nur in den Lehrern vorbehaltenen Räumlichkeiten. Wenn
Lehrerinnen und Lehrer ihre Handys aus dienstlichen Gründen im Unterricht bzw. in
zugänglichen Bereichen nutzen, muss das dienstliche Interesse offensichtlich
erkennbar sein.
9. Ausnahmeregelungen von dieser Ordnung für die Nutzung während des Unterrichts und auf Ausflügen, Exkursionen und Wanderfahrten (insbesondere zu Bildaufnahmen) können von den verantwortlichen Lehrkräften getroffen werden.